Regeln für Fahrräder an Bord

Fahrräder dürfen nur dann befördert werden, wenn auf dem Bahnsteig ausreichend Platz vorhanden ist, wobei die Beförderung von Personen, Rollstühlen, Kinderwagen usw. Vorrang hat.

Die folgenden Einschränkungen gelten immer

Die Beförderung von Fahrrädern ist auf allen Strecken von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.00 Uhr und von 19.00 bis 06.00 Uhr gestattet. Samstags, sonntags und an Feiertagen ohne zeitliche Begrenzung.

2 FAHRRÄDER

LINEE 1 / 7 / 311 / 312 / 314 / 315 /316
R70 (Locarno – Camedo) – PE72 / RE73 (Locarno – Domodossola)

 

1 FAHRRAD

LINEE 3 / 4

In den folgenden Fällen kann die Beförderung verweigert werden:

  • Es wird ein hohes Aufkommen aufgrund der Rushhour erwartet
  • Anwesenheit angekündigter Gruppen auf der Fahrt, auch wenn sie später als die beantragte Einstiegszeit in die Fahrräder anhalten sollen
  • Die Fahrräder sind zu schmutzig und können zu einer übermäßigen Verschmutzung von Fahrgästen und Fahrzeug führen.
  • Die endgültige Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Fahrers. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das jeweilige Unternehmen.

Anerkannte Fahrausweise

  • Halbtax-Streckenticket, 2. Klasse (empfohlen für kurze Strecken)
  • Velo-Tages- oder Mehrtageskarte (empfohlen für lange Strecken)
  • Fahrradpass (empfohlen für regelmäßige Fahrradtouren)

Italienischer Abschnitt der Vigezzina-Centovalli-Bahn (Domodossola – Re)

  • In den Zügen, die im Binnenverkehr verkehren (Domodossola – Valle Vigezzo), ist die Mitnahme von Fahrrädern möglich (maximal ein Fahrrad pro Reisenden und nicht länger als 2 Meter), wenn es die Belegung erlaubt.
  • Für die Beförderung von Fahrrädern muss eine entsprechende Fahrkarte gelöst werden, aber die Beförderung kann nur garantiert werden, wenn die Platzverhältnisse es zulassen.
  • Wenn das Fahrrad in der Spezialtasche transportiert wird, ist die Beförderung kostenlos, wenn es als Handgepäck oder begleitetes Gepäck betrachtet werden kann, mit Ausnahme der Abmessungen, die maximal 70x110x30 cm betragen dürfen. In jedem Fall darf die Beförderung von Fahrrädern keine Gefahr oder Unannehmlichkeit für andere Reisende darstellen.
  • Sollte das Fahrrad andere Reisende ernsthaft belästigen oder beschädigen, muss der Reisende eine Strafe in Höhe von 8,00 € zahlen und das Fahrrad in jedem Fall an der ersten Haltestelle abladen.

Der Reisende muss das Be- und Entladen persönlich vornehmen und ist für die sichere Verwahrung seiner eigenen Fahrräder sowie für Schäden an seinen eigenen und den Fahrrädern anderer Reisenden, am Personal und am rollenden Material sowie an Dritten verantwortlich. Gruppen von mindestens 4 Personen, die so viele Fahrräder transportieren wollen, müssen mindestens 7 Tage vor der Abfahrt einen ausdrücklichen Antrag bei der Direktion stellen. Die Beförderung von Fahrrädern für Gruppen ist ohne Genehmigung der Direktion nicht gestattet. Das Zugpersonal darf die Beförderung von Fahrrädern im Zug nicht zulassen, wenn dadurch der Zugverkehr gefährdet wird.

Bei fehlendem oder nicht ordnungsgemäßem Fahrradticket gelten die gleichen Bestimmungen wie für Einzelfahrkarten. Der Fahrradzuschlag ist nicht erstattungsfähig. SSIF übernimmt keine Verantwortung für die sichere Aufbewahrung von Fahrrädern, die im Zug verladen werden, und haftet nicht für Schäden, die an ihnen entstehen können. SSIF zahlt im Falle eines Unfalls, der ihr zuzuschreiben ist, auf Antrag des Reisenden 260,00 € pro Fahrrad für die Zerstörung. Der Fahrschein wird nicht zurückerstattet.

Scooter:
Praktisch, schnell und lustig. Der Elektroroller ist praktisch, muss aber die Regeln an Bord einhalten.

  • Scooter bis zu einem Raddurchmesser von 30 cm werden kostenlos befördert, auch wenn sie nicht gefaltet sind.
  • Scooter ab einem Raddurchmesser von 30 cm gelten für alle Zwecke als Fahrräder, auch wenn sie zusammengeklappt sind.

Wird für ein Fahrrad kein Beförderungsschein gelöst, wird ein Zuschlag von CHF 75.- zuzüglich Verwaltungskosten erhoben.
FART übernimmt keine Haftung für Schäden an Dritten oder an den Fahrrädern.